OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.03.2005
5 UF 43/05
Normen:
BGB § 1618 Satz 4 ; ZPO § 621 e Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2005, 536
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 07.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 1416/04

Rechtsmittel gegen Vorbescheid über Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des gemeinsamen nichtehelichen Kindes in neuen Ehenamen der sorgeberechtigten Mutter

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 5 UF 43/05

DRsp Nr. 2005/7949

Rechtsmittel gegen Vorbescheid über Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des gemeinsamen nichtehelichen Kindes in neuen Ehenamen der sorgeberechtigten Mutter

»Es ist nicht statthaft, die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes in den durch (Wieder-) Heirat erworbenen Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils durch einen rechtsmittelfähigen Vorbescheid anzukündigen. Das Familiengericht hat vielmehr eine die Instanz abschließende, endgültige Entscheidung zu treffen, gegen die das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft ist. Ein - nicht statthafter - Vorbescheid ist ebenfalls mit der befristeten Beschwerde anfechtbar.«

Normenkette:

BGB § 1618 Satz 4 ; ZPO § 621 e Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des betroffenen Kindes, welches bei der Antragstellerin lebt. Diese ist seit dem 19. November 2004 mit einem anderen Mann verheiratet, dessen Nachnahme der Familienname ist. Die Antragstellerin begehrt vorliegend die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Einbenennung des Kindes in ihren durch Heirat erworbenen Nachnamen durch das Familiengericht.

Der Antragsgegner hat sich der Einbenennung des Kindes widersetzt.