Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin wegen Nichtgewährung des im Beschluss vom 24.07.2003 festgelegten Umgangsrechts ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die die fehlerhafte Zustellung des Beschlusses an sie kritisiert, was zur Folge hätte, dass die Nichtgewährung des Umgangs am 02.08.2003 nicht bestraft werden dürfe.
Das Amtsgericht hat die Sache vorgelegt.
Bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen Bedenken.
Denn die einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht vom 24.07.2003 war mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar (§
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|