OLG Naumburg - Beschluss vom 18.09.2003
3 WF 144/03
Normen:
ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 620a ; ZPO § 620b ; ZPO § 620c ; ZPO § 621g ;
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 14.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 136/03

Rechtsmittel gegen Zwangsgeldfestsetzung bei Umgangsrechtsverletzung

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 3 WF 144/03

DRsp Nr. 2003/13542

Rechtsmittel gegen Zwangsgeldfestsetzung bei Umgangsrechtsverletzung

»Wird Zwangsgeld festgesetzt, um eine einstweilige Anordnung durchzusetzen, ist hiergegen eine sofortige Beschwerde nicht zulässig, denn bezüglich einer Zwischenentscheidung reicht der Rechtsweg nicht weiter als in der Hauptsache. Gegen eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht ist eine sofortige Beschwerde jedoch ausgeschlossen.«

Normenkette:

ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 620a ; ZPO § 620b ; ZPO § 620c ; ZPO § 621g ;

Entscheidungsgründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin wegen Nichtgewährung des im Beschluss vom 24.07.2003 festgelegten Umgangsrechts ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die die fehlerhafte Zustellung des Beschlusses an sie kritisiert, was zur Folge hätte, dass die Nichtgewährung des Umgangs am 02.08.2003 nicht bestraft werden dürfe.

Das Amtsgericht hat die Sache vorgelegt.

Bereits gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen Bedenken.

Denn die einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht vom 24.07.2003 war mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar (§ 621g i.V.m. §§ 620a-c ZPO).