OLG Koblenz - Beschluss vom 02.05.2003
14 Wx 3/03
Normen:
BGB § 1960 Abs. 1, 2 ; FGG § 27 § 57 Abs. 1 Nr. 3 § 63 § 75 ; Schweiz. ZGB Art. 83 Abs. 1 Art. 392 Nr. 2 Art. 393 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 222

Rechtsmittelbefugnis des potentiellen Erben gegen die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2003 - Aktenzeichen 14 Wx 3/03

DRsp Nr. 2004/15187

Rechtsmittelbefugnis des potentiellen Erben gegen die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

»1. Hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Nachlassgerichts aufgehoben, mit dem zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlasspflegschaft angeordnet worden war, so ist ein potenzieller Erbe auch dann zur weiteren Beschwerde berechtigt, wenn er sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hatte. 2. Zur Wirksamkeit eines gegen die Aufhebung einer Nachpflegschaft gerichteten Rechtsmittels, das für eine als Erbin in Betracht kommende schweizerische Stiftung gegen den Willen iher satzungsmäßigen Vertreter (Stiftungsräte) durch ihren Beistand eingelegt wurde, dessen Bestellung ebenso wie die Anordnung der Beistandschaft durch die Stiftungsräte angefochten worden ist. 3. Bestehen ernst zu nehmende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so ist der Erbe unbekannt im Sinne von § 1960 BGB.