BGH - Beschluß vom 15.01.1992
XII ZB 153/91
Normen:
BGB § 260 Abs. 2 ; ZPO § 3 § 511a Abs. 1 § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 511a Abs. 1 Wertänderung 1
BGHR ZPO § 511a Abs. 1 Wertänderung 1
EzFamR ZPO § 3 Nr. 26
EzFamR ZPO § 3 Nr. 26
FamRZ 1992, 663
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Dieburg,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Bindung des Rechtsmittelgerichts an einen eigenen Streitwertbeschluß

BGH, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen XII ZB 153/91

DRsp Nr. 1997/501

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Bindung des Rechtsmittelgerichts an einen eigenen Streitwertbeschluß

1. Der Wert der Beschwer einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Partei bestimmt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert.2. Das Rechtsmittelgericht ist an einen Beschluß, durch den es die Beschwer einer Partei festsetzt nicht gebunden. Insoweit besteht auch keine Bindung des Gerichts an eine früher geäußerte, inzwischen als falsch erkannte Rechtsansicht, noch kann insoweit ein Vertrauensschutz für eine Partei anerkannt werden, da die Prozeßvoraussetzungen, die nicht der Disposition der Parteien oder des Gerichts unterliegen, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind.

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 2 ; ZPO § 3 § 511a Abs. 1 § 546 Abs. 1 ;

Gründe: