BGH - Beschluß vom 30.01.1991
XII ZB 156/90
Normen:
ZPO §§ 2, 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 8
NJW 1991, 1833
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Gelsenkirchen-Buer,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

BGH, Beschluß vom 30.01.1991 - Aktenzeichen XII ZB 156/90

DRsp Nr. 1994/4026

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

»Die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemißt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der Versicherung erfordert.«

Normenkette:

ZPO §§ 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Zwischen ihnen ist seit 18. August 1989 das Scheidungsverbundverfahren rechtshängig, in welchem die Ehefrau (Antragstellerin) im Wege der Stufenklage auch Ansprüche auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt verfolgt.

Mit Schriftsätzen vom 25. Oktober 1989 hat der Ehemann (Antragsgegner) angegeben, über kein ausgleichspflichtiges Endvermögen zu verfügen. Er sei nicht Gesellschafter der Firma G. GmbH und besitze auch kein sonstiges Vermögen. Zum Nachweis seines Einkommens hat er Verdienstbescheinigungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma G. S. GmbH für die Zeit von Dezember 1988 bis September 1989 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 1990 haben beide Parteien den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Teilurteil hat das Amtsgericht den Antragsgegner verurteilt, an Eides Statt zu versichern, daß er die Auskünfte in den Schriftsätzen vom 25. Oktober 1989 nach bestem Wissen und so vollständig gemacht hat, wie er dazu imstande ist.