BGH - Beschluß vom 03.02.1988
IVb ZB 205/87
Normen:
ZPO §§ 2, 3, 511a ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 7
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 4
BGHR ZPO § 511a, Wertberechnung 4
MDR 1988, 568
NJW 1988, 1795
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Münster,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 03.02.1988 - Aktenzeichen IVb ZB 205/87

DRsp Nr. 1994/4231

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

»Zum Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung des Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 2, 3, 511a ;

Gründe:

I. Die Parteien waren Eheleute. Sie lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Dem Beklagten war erlaubt, Grundstücke sowie Eigentumswohnungen und dingliche Rechte als Vorbehaltsgut zu erwerben.

Während des Ehescheidungsverfahrens hat die Klägerin Stufenklage gegen den Beklagten erhoben und beantragt, ihn zu verurteilen,

1. ihr Auskunft über die Finanzierung seines Vorbehaltseigentums, des Wohngrundstücks W, B-Weg 19, zu erteilen,

2. ihr Auskunft über den Bestand sämtlicher auf seinen Namen lautender Sparbücher und Bankkonten zu erteilen,

3. den Geldwert des von ihm zur Finanzierung des Vorbehaltseigentums verwendeten Gesamtgutes sowie die aus Mitteln des Gesamtgutes bestehenden Bankguthaben im Wege des vorzeitigen Ausgleichs an die Gütergemeinschaft zu zahlen.

Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe Erwerb und Bebauung des Grundstücks im wesentlichen aus seinem Lehrergehalt und damit aus dem Gesamtgut bestritten. Auch die Einzahlungen auf die Spar- und sonstigen Bankkonten stammten aus dem Gesamtgut.