I. Die Parteien waren Eheleute. Sie lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Dem Beklagten war erlaubt, Grundstücke sowie Eigentumswohnungen und dingliche Rechte als Vorbehaltsgut zu erwerben.
Während des Ehescheidungsverfahrens hat die Klägerin Stufenklage gegen den Beklagten erhoben und beantragt, ihn zu verurteilen,
1. ihr Auskunft über die Finanzierung seines Vorbehaltseigentums, des Wohngrundstücks W, B-Weg 19, zu erteilen,
2. ihr Auskunft über den Bestand sämtlicher auf seinen Namen lautender Sparbücher und Bankkonten zu erteilen,
3. den Geldwert des von ihm zur Finanzierung des Vorbehaltseigentums verwendeten Gesamtgutes sowie die aus Mitteln des Gesamtgutes bestehenden Bankguthaben im Wege des vorzeitigen Ausgleichs an die Gütergemeinschaft zu zahlen.
Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe Erwerb und Bebauung des Grundstücks im wesentlichen aus seinem Lehrergehalt und damit aus dem Gesamtgut bestritten. Auch die Einzahlungen auf die Spar- und sonstigen Bankkonten stammten aus dem Gesamtgut.
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