Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Jahresabschlüsse der Frithjof T. GmbH und des unter der Firma Rudolf W. geführten einzelkaufmännischen Unternehmens per 31. Dezember 1988 und 31. Dezember 1989 (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) zur Einsicht vorzulegen und ihr oder einem von ihr zu beauftragenden Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Einsicht in die den Abschlüssen zugrunde liegenden Buchführungsunterlagen zu gewähren. Das Berufungsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für das vom Beklagten angestrengte Berufungsverfahren auf 200 DM festgesetzt und hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diese Verwerfung ist unbegründet.
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