BGH - Versäumnisurteil vom 17.04.2002
XII ZR 267/01
Normen:
ZPO § 511a § 3 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 423
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Versäumnisurteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen XII ZR 267/01

DRsp Nr. 2002/7025

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Die Rechtsmittelbeschwer des zur Erteilung einer Auskunft verurteilten Beklagten errechnet sich in Höhe der Kosten, die ihm durch die Erteilung der Auskunft entstehen. Reise- und Übernachtungskosten sind insoweit nur zu berücksichtigen, wenn sie notwendig sind. Werden Unterlagen über die Führung eines Nummernkontos durch eine schweizerische Bank benötigt, so kann der Beklagte auch einen Bevollmächtigten mit der Entgegennahme dieser Unterlagen beauftragen.

Normenkette:

ZPO § 511a § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, im Wege der Stufenklage auf hälftige Auskehrung erlangter Zinsen als Teil des Trennungsunterhalts in Anspruch. In der ersten Stufe verurteilte das Amtsgericht ihn antragsgemäß, der Klägerin Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum 31. Dezember 1999 sowie die Zinseinkünfte aus diesem Vermögen im Jahre 1999 zu erteilen und die Zinseinkünfte mit den entsprechenden Zinsabrechnungen der Bank zu belegen.