Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts in Anspruch. Mit Teilurteil vom 24. Juni 1991 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein durchschnittliches monatliches Einkommen im Jahr 1990 zu erteilen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
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