BGH - Urteil vom 23.09.1992
XII ZR 231/91
Normen:
ZPO § 2, § 3, § 511a;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 29
FamRZ 1993, 306
NJW-RR 1992, 1474
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Bingen,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Berücksichtigung der Kosten eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 23.09.1992 - Aktenzeichen XII ZR 231/91

DRsp Nr. 1997/498

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft; Berücksichtigung der Kosten eines Steuerberaters

Bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer sind, wenn der Beklagte erstinstanzlich zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen verurteilt worden ist, die zur Ermittlung des Einkommens erforderlichen Kosten eines Steuerberaters auch dann zu berücksichtigen, wenn sie später im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung ohnehin angefallen wären.

Normenkette:

ZPO § 2, § 3, § 511a;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkünfte und auf Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts in Anspruch. Mit Teilurteil vom 24. Juni 1991 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein durchschnittliches monatliches Einkommen im Jahr 1990 zu erteilen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe: