OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.12.2011
II-1 UF 51/11
Normen:
ZPO § 3; FamFG § 63 Abs. 1;

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen II-1 UF 51/11

DRsp Nr. 2011/21496

Rechtsmittelbeschwer und Streitwert bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Der auch in Familiensachen entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert führt das Rechtsmittel des zur Erteilung einer Auskunft Verurteilten bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob der Auskunftsverpflichtete ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 23. Dezember 2010 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner (§ 243 Satz 1 FamFG).

Normenkette:

ZPO § 3; FamFG § 63 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners und verfolgt mit ihrem Stufenantrag Unterhaltsansprüche. Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teilbeschluss, den der Antragsgegner mit seiner Beschwerde angreift, Bezug genommen.

II.