KG - Beschluss vom 22.06.2023
3 Ws 29/23 - 121 AR 127/23
Normen:
StPO § 32d; StPO § 322 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 281 Js 4276/22

Rechtsmitteleinlegung durch BGB-Betreuer aufgrund von eigenem RechtVertretungsbefugnis des Betreuers im Strafverfahren aufgrund zugewiesenem AufgabenkreisKeine Berechtigung des Betreuers für Strafverfahren beim Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten

KG, Beschluss vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 3 Ws 29/23 - 121 AR 127/23

DRsp Nr. 2023/15085

Rechtsmitteleinlegung durch BGB -Betreuer aufgrund von eigenem Recht Vertretungsbefugnis des Betreuers im Strafverfahren aufgrund zugewiesenem Aufgabenkreis Keine Berechtigung des Betreuers für Strafverfahren beim Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten"

Orientierungssatz: 1. Ein nach dem BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter in dem betreffenden Strafverfahren bezieht. 2. Eine Bestellung für die Aufgabenkreise "Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post", "Gesundheitssorge", "Rechtsanwaltskammer-, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten", "Vermögenssorge" und "Wohnungsangelegenheiten" genügt insoweit nicht.

1. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 32d; StPO § 322 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe:

I.