Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht.
1. Die Sache weist die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Die Beschwerde wirft zwar hinsichtlich des Todes eines Neubauern, dem zu seinen Lebzeiten das Bodenreformland durch Überführung in das Eigentum des Volkes entzogen worden war, die Frage auf,
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