BVerwG - Beschluss vom 20.05.2003
8 B 36.03
Normen:
VermG § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1554
NJ 2003, 497
VIZ 2003, 427
ZEV 2003, 519
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3529/97

Rechtsnachfolger; Erbe; Bodenreform; Bodengrundstück

BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 8 B 36.03

DRsp Nr. 2003/8596

Rechtsnachfolger; Erbe; Bodenreform; Bodengrundstück

»1. Die Erbenstellung allein vermittelt noch keine Rechtsnachfolgeeigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Hinzukommen muss der Eintritt im vollen Umfange in die Rechtsposition des geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand (vgl. Beschluss vom 7. September 1998 - BVerwG 8 B 118.98 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40). 2. Die Erben des vor In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 verstorbenen Neubauern, dem zu seinen Lebzeiten das Bodenreformgrundstück enteignet worden war, sind keine Berechtigten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (Bestätigung der bisherigen Rspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 7 B 85.01 - juris).«

Normenkette:

VermG § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht.

1. Die Sache weist die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Die Beschwerde wirft zwar hinsichtlich des Todes eines Neubauern, dem zu seinen Lebzeiten das Bodenreformland durch Überführung in das Eigentum des Volkes entzogen worden war, die Frage auf,