OLG Dresden - Beschluss vom 27.08.2010
24 WF 0713/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 4 S. 2; ZPO § 78 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hainichen, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 299/10

Rechtsnatur ausgesetzter, wieder aufgenommener Verfahren über den Versorgungsausgleich; Anwaltszwang im selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 24 WF 0713/10

DRsp Nr. 2010/21463

Rechtsnatur ausgesetzter, wieder aufgenommener Verfahren über den Versorgungsausgleich; Anwaltszwang im selbständigen Versorgungsausgleichsverfahren

1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen. Angewandte Vorschrift Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG ReformGG. 2. Im selbständigen Verfahren wegen Versorgungsausgleich gibt es keinen Anwaltszwang.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 09.08.2010 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Versorgungsausgleich bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Interessen wird ihr Rechtsanwalt Bernd Näkel beigeordnet.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 4 S. 2; ZPO § 78 Abs. 2;

Gründe:

I. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 25.03.2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden und unter Ziffer 2 des Tenors das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Für die Ehesache war der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihr jetziger Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.