BGH - Urteil vom 19.01.1984
III ZR 172/82
Normen:
BGB § 832, § 839 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 766
JZ 1984, 585
MDR 1984, 914
NJW 1985, 677
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Rechtsnatur der Aufsichtspflicht über einen Patienten in einer psychiatrischen Klinik

BGH, Urteil vom 19.01.1984 - Aktenzeichen III ZR 172/82

DRsp Nr. 1997/6999

Rechtsnatur der Aufsichtspflicht über einen Patienten in einer psychiatrischen Klinik

»a) Die Haftung für die Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung von Patienten, die sich freiwillig oder im Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter in einer von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen offenen psychiatrischen Klinik befinden, ist nach § 832 BGB zu beurteilen. b) Zum Umfang der Pflicht zur Beaufsichtigung von Personen, die sich wegen ihres geistigen Zustandes in einer psychiatrischen Klinik befinden.«

Normenkette:

BGB § 832, § 839 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines in der Nähe der Rheinischen Landesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in V-S gelegenen Hausgrundstücks. Träger der Klinik ist der Beklagte. Die früheren Mitbeklagten S. und B. sind mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter als Patienten in die Klinik aufgenommen worden; sie brachen im Jahre 1977 wiederholt in das Haus des Klägers, das nach seiner Behauptung damals an den Wochenenden bewohnt war, ein und richteten erhebliche Sachschäden an.