Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Der Beklagte haftet für seinen Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus M vom 1. April bis 3. Juni 1996, in das er aus der JVA S nach Unterbrechung der Strafvollstreckung mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung verbracht wurde, weder aus Vertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes Regensburg an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Das Vorbringen in der Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
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