OLG Nürnberg - Urteil vom 25.03.1998
4 U 4197/97
Normen:
BGB §§ 1896 1902 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1237
OLGReport-Nürnberg 1998, 165
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 240/97

Rechtsnatur der Krankenhausbehandlung eines Strafgefangenen

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.03.1998 - Aktenzeichen 4 U 4197/97

DRsp Nr. 1998/8769

Rechtsnatur der Krankenhausbehandlung eines Strafgefangenen

1. Die Behandlung eines psychisch Kranken in einem Landeskrankenhaus mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erfolgt grundsätzlich innerhalb eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses.2. Die Verbringung eines Strafgefangenen in ein Landeskrankenhaus unter gleichzeitiger Unterbrechung der Strafhaft führt auch bei Zustimmung des Pflegers nicht ohne weiteres zu einem Behandlungsvertrag mit dem Strafgefangenen.

Normenkette:

BGB §§ 1896 1902 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Der Beklagte haftet für seinen Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus M vom 1. April bis 3. Juni 1996, in das er aus der JVA S nach Unterbrechung der Strafvollstreckung mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung verbracht wurde, weder aus Vertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes Regensburg an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Das Vorbringen in der Berufung führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.