BGH - Urteil vom 15.01.2001
II ZR 121/99
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Rechtsnatur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

BGH, Urteil vom 15.01.2001 - Aktenzeichen II ZR 121/99

DRsp Nr. 2001/3951

Rechtsnatur der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, also kein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, werden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet.

Tatbestand:

Die Parteien, die über Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben, machen mit der Klage und der Widerklage gegenseitige Ansprüche auf die Rückzahlung von Darlehen geltend. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Beklagten mehrere Darlehen gewährt, von denen noch ein Betrag von 90.000,-- DM offen sei. Der Beklagte hat vorgetragen, die Darlehen seien teilweise durch Rückzahlung und im übrigen dadurch getilgt worden, daß die Forderungen der Klägerin einvernehmlich mit ihrer Kaufpreisschuld aus dem Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an seinem Haus in K. verrechnet sowie - gleichfalls einvernehmlich - für dessen Ausbau verwendet worden seien. Im übrigen hat er behauptet, die Klägerin schulde ihm aus Darlehen und dem Kauf eines Ferienhauses in H. noch 70.000,-- DM.