BGH - Urteil vom 15.06.1994
XII ZR 38/93
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 1053
EzFamR BGB § 1610 Nr. 25
EzFamR aktuell 1994, 379
NJW 1994, 2362
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Kassel,

Rechtsnatur einer Klage auf Unterhalt nach Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

BGH, Urteil vom 15.06.1994 - Aktenzeichen XII ZR 38/93

DRsp Nr. 1995/6931

Rechtsnatur einer Klage auf Unterhalt nach Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts; Anspruch auf Ausbildungsunterhalt

Ergibt die Auslegung eines Prozeßvergleiches, in welchem sich das unterhaltsberechtigte Kind und der unterhaltsverpflichtete Vater dahingehend geeinigt haben, daß der Vater ab einem bestimmten Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe, daß in dieser Vereinbarung kein genereller Verzicht auf künftigen Unterhalt seitens des Kindes zu sehen ist, so ist in einer Klage, mit welcher das Kind Unterhalt für einen späteren Zeitraum fordert keine Abänderungsklage gegen den Vergleich, sondern eine Erstklage auf Unterhalt zu sehen. Absolviert ein volljähriges Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine Ausbildung zur Bürogehilfin, weil diese Ausbildung im Rahmen des firmeninternen Ausbildungsplanes eine Vorstufe zu der beabsichtigten Ausbildung zur Fremdsprachenassistentin darstellt, bleibt für das Kind der Anspruch auf eine angemessene Berufsausbildung in Form des Studiums der Anglistik, Germanistik und Soziologie erhalten, und zwar auch dann, wenn das unterhaltsfordernde Kind aufgrund des Ergebnisses eines Sprachtests firmenintern zur Weiterbildung als Fremdsprachenassistentin nicht mehr zugelassen wurde.