BGH - Beschluß vom 03.05.1995
XII ZR 29/94
Normen:
BGB § 242, § 328 Abs. 1, Abs. 2, § 1593, § 1601 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1593 Insemination 1
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 48
BGHR BGB § 328 Insemination 1
BGHZ 129, 297
DNotZ 1996, 778
EzFamR BGB § 1601 Nr. 1
EzFamR aktuell 1995, 283
FPR Service 06-1995 VI
FamRZ 1995, 861
JuS 1995, 836
MDR 1995, 712
NJW 1995, 2028
Vorinstanzen:
OLG Celle,
AG Hannover,

Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe Insemination; Begründung von Unterhaltsansprüchen des Kindes; Widerruf der Zustimmung des Ehemannes

BGH, Beschluß vom 03.05.1995 - Aktenzeichen XII ZR 29/94

DRsp Nr. 1995/5396

Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe Insemination; Begründung von Unterhaltsansprüchen des Kindes; Widerruf der Zustimmung des Ehemannes

»a) Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen. b) Bis die zur Schwangerschaft führende Insemination durchgeführt worden ist, kann der Ehemann seine Zustimmung seiner Ehefrau gegenüber im Grundsatz frei widerrufen und auf diese Weise die mit der Zustimmung verbundene Vereinbarung kündigen. Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit seiner Ehefrau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen lösen. c) Die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Ehemannes endet - anders als die gesetzliche Unterhaltspflicht - nicht ohne weiteres, Wenn in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt worden ist.