OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.01.2012
17 AR 1/12
Normen:
GVG § 17a Abs. 1; ZPO § 281 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2012, 184
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 04.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 2399/11
LG Stuttgart, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 395/11
LG Stuttgart, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 395/11

Rechtsnatur einer Verweisung vom Landgericht an das Familiengericht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 17 AR 1/12

DRsp Nr. 2012/3207

Rechtsnatur einer Verweisung vom Landgericht an das Familiengericht

Die Verweisung einer Familienstreitsache vom Landgericht an das Familiengericht folgt entspr. § 17a Abs. 6 GVG nach § 17a Abs. 1 bis 5 GVG und nicht nach § 281 ZPO.

Für das Verfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart zuständig.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 1; ZPO § 281 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat beim Landgericht Stuttgart Klage auf Auszahlung eines Kapitalbetrages in Höhe von 45.390,-- € erhoben. Ihr geschiedener Ehemann hatte bei der in Anspruch genommenen Antragsgegnerin im Jahr 1993 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, deren Kündigung die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.11.2007 vor Rechtskraft der Scheidung gegenüber der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 1365 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zugestimmt hat. Die Antragsgegnerin zahlte am 29.08.2008 den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 89.390,32 € an eine Zessionarin des Ehemannes der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin erwirkte am 07.08.2009 gegen ihren Ehemann einen Vollstreckungstitel über 40.000,-- € sowie am 24.02.2010 gegen ihren Ehemann und die Antragsgegnerin als Drittschuldnerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 45.390,54 €.

Die Antragstellerin beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags gemäß § 1368 BGB.