OLG Köln - Beschluss vom 14.10.2019
7 U 130/19
Normen:
LPartG § 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 307/18

Rechtspflicht zum Handeln unter dem Gesichtspunkt einer Beschützergarantenstellung

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 7 U 130/19

DRsp Nr. 2020/3890

Rechtspflicht zum Handeln unter dem Gesichtspunkt einer Beschützergarantenstellung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (8 O 307/18) vom 09.05.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.929,88 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LPartG § 2;

Gründe

I.

- ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S.4 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO -

II.

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil hat in der Sache nach einstimmiger Auffassung des Senates auch in der nunmehrigen Besetzung keinen Erfolg.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.09.2019 Bezug genommen.

Die Stellungnahme des Klägers vom 03.10.2019 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: