I.
Die 1989 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin war deutsche Staatsangehörige. Sie wohnte zuletzt in Bayern. Aus ihrer Ehe mit dem 1974 vorverstorbenen A stammte ein Sohn, der 1987, also ebenfalls vor der Erblasserin verstorben ist. Die Erblasserin hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Gesetzliche Erben entfernterer Ordnungen konnten nicht ermittelt werden.
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