OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2016
10 WF 111/15
Normen:
FamGKG § 55;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 229/14

Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Verfahrenswerts einer aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 10 WF 111/15

DRsp Nr. 2016/8015

Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Verfahrenswerts einer aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache

Gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung über den Wert einer gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 oder 5 FamFG abgetrennten Folgesache hat erst, wenn über diese entschieden oder diese anderweitig erledigt ist, zu erfolgen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Verfahrenswertes für die Folgesache über den Versorgungsausgleich betrifft.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 55;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

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