OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2006
5 UF 180/06
Normen:
BGB § 1587g ;
Vorinstanzen:
AG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 428/05

Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt - Anspruch auf Durchfürung des schuldrechtlichen Versorungsausgleichs bei Nichtannahme des Einzahlungsbetrags durch die Rentenversicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 5 UF 180/06

DRsp Nr. 2007/1661

Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt - Anspruch auf Durchfürung des schuldrechtlichen Versorungsausgleichs bei Nichtannahme des Einzahlungsbetrags durch die Rentenversicherung

»Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt. Nimmt die Rentenversicherung den Einzahlungbetrag nicht an, weil die Berechtigte zwischenzeitlich eine Rente bezieht, liegt der Fall des § 1587 f. Ziff. 3 BGB vor. In solchen Fällen besteht dann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Durchführung des schuldrechtlichen VA.«

Normenkette:

BGB § 1587g ;

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 18.08.2005 geschieden worden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt und unter II Abs. 3 des Urteilstenors den Antragsteller zur Einzahlung eines Beitrags auf das Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin in Höhe von 12.674,72 EUR zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 57,44 EUR verpflichtet. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist seit dem 06.10.2005 rechtskräftig.