OLG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2001
12 WF 44/01
Normen:
BGB § 1600e § 1685 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 842
OLGReport-Hamburg 2001, 386
Vorinstanzen:
FamG Hamburg - Beschluss - 632 F 24/01 - 06.03.2001,

Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Vaterschaft auf Antrag der Eltern des verstorbenen Vaters

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 12 WF 44/01

DRsp Nr. 2004/19455

Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Vaterschaft auf Antrag der Eltern des verstorbenen Vaters

1. § 1600e BGB ist nicht analog auf die dort nicht genannten Personen, also auch nicht auf die Großeltern des Kindes anzuwenden. 2. Wollen diese die Vaterschaft ihres verstorbenen Sohnes festgestellt wissen, um ein Umgangsrecht mit dem Kind gerichtlich durchsetzen zu können, so kommt nur die Erhebung der allgemeinen Feststellungsklage in Betracht. 3. Für diese besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Mutter das Sorgerecht zum Teil entzogen und ein Pfleger zur Durchführung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gestellt wird oder ein Umgangsrecht auf der Grundlage des § 1685 Abs. 2 BGB besteht.

Normenkette:

BGB § 1600e § 1685 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.

1.

Die Antragsteller können ihren Antrag nicht auf § 1600 e BGB stützen.

Das Familiengericht hat seine Entscheidung zu Recht damit begründet, dass der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, Anträge im Statusverfahren nach § 1600 e BGB zu stellen, auf die dort Genannten beschränkt ist. Die Großeltern eines Kindes sind dort nicht genannt, so dass sie nicht antragsberechtigt sind.