Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.
1.
Die Antragsteller können ihren Antrag nicht auf § 1600 e BGB stützen.
Das Familiengericht hat seine Entscheidung zu Recht damit begründet, dass der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, Anträge im Statusverfahren nach § 1600 e BGB zu stellen, auf die dort Genannten beschränkt ist. Die Großeltern eines Kindes sind dort nicht genannt, so dass sie nicht antragsberechtigt sind.
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