1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 24. April 2012, Az.: 3 F 10/12 UK, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO).
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