Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 07.07.2014
aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Hall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 4 vom 16.06.2014
zurückverwiesen.
2.Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Im Streit ist die elterliche Sorge für den am 01.02.2002 geborenen Sohn der Beteiligten zu 2 und 3. In dem vorangegangenen Verfahren 2 F 554/13 hatte die Beteiligte zu 4 beantragt, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und das Jugendamt Schwäbisch Hall als Vormund zu bestellen. Die Eltern haben im Termin vom 16.10.2013 der Beteiligten zu 4 eine umfassende Vollmacht erteilt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|