OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.09.2014
15 UF 191/14
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 294/14

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 15 UF 191/14

DRsp Nr. 2015/11790

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Jugendamts auf vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge entfällt nicht dadurch, dass die Eltern dem Jugendamt eine umfassende Vollmacht erteilt haben, wenn sie mit dem Jugendamt nicht kooperieren.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 07.07.2014

aufgehoben.

Das Verfahren wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Schwäbisch Hall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 4 vom 16.06.2014

zurückverwiesen.

2.

Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Im Streit ist die elterliche Sorge für den am 01.02.2002 geborenen Sohn der Beteiligten zu 2 und 3. In dem vorangegangenen Verfahren 2 F 554/13 hatte die Beteiligte zu 4 beantragt, den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge zu entziehen und das Jugendamt Schwäbisch Hall als Vormund zu bestellen. Die Eltern haben im Termin vom 16.10.2013 der Beteiligten zu 4 eine umfassende Vollmacht erteilt.