OLG Stuttgart - Urteil vom 04.05.1999
18 UF 34/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 § 1612b Abs. 1 ; EStG § 62 ; ZPO § 253 ; HUÜ Art. 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 907
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1621/97

Rechtsschutzbedürfnis für neue Unterhaltsklage - Versäumnisurteil ohne Tatbestand - Vollstreckung im Ausland - anwendbares Recht für Unterhaltspflichten - Anrechnung des Kindergeldes bei Auslandsbezug - gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.05.1999 - Aktenzeichen 18 UF 34/99

DRsp Nr. 2001/3575

Rechtsschutzbedürfnis für neue Unterhaltsklage - Versäumnisurteil ohne Tatbestand - Vollstreckung im Ausland - anwendbares Recht für Unterhaltspflichten - Anrechnung des Kindergeldes bei Auslandsbezug - gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

1. Es besteht ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Unterhaltsklage, wenn der Unterhalt durch Versäumnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe tituliert ist und erhebliche Zweifel bestehen, ob dieses Urteil im Ausland (hier: Frankreich) vollstreckt werden kann. 2. Lebt das unterhaltsberechtigte Kind in Deutschland, dann ist nach Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (HUÜ) deutsches Recht anwendbar. 3. Nach § 1612b Abs. 1 BGB, der der durch das Unterhaltsgesetz vom 6.4.1998 aufgehobenen Regelung in § 1615g Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht, ist Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch gegen den Vater nur dann anzurechnen, wenn auch der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ihm aber Kindergeld nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. 4. Lebt und arbeitet der unterhaltspflichtige Ehegatte in Frankreich, so dass nach § 62 EStG kein Anspruch auf Kindergeld besteht, so ist aufgrund der eindeutigen Formulierung in § 1612b Abs. 1 BGB eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes zu seinen Gunsten nicht möglich.