OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.11.2007
5 WF 193/07
Normen:
FGG § 59 Abs. 2; FGG § 59 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 399/04

Rechtsstellung des an einem Sorgerechtsverfahren beteiligten minderjährigen Kindes

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 5 WF 193/07

DRsp Nr. 2009/19024

Rechtsstellung des an einem Sorgerechtsverfahren beteiligten minderjährigen Kindes

Ein an einem Sorgerechtsverfahren beteiligtes, noch nicht 14 Jahre altes Kind ist auch dann nicht verfahrensfähig und nicht befugt, im eigenen Namen Anträge (hier: Ablehnungsantrag) zu stellen und Rechtsmittel einzulegen, wenn es durch einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger vertreten wird.

Tenor:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem betroffenen Kind auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 59 Abs. 2; FGG § 59 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

1. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für das betroffene Kind J.... Das Jugendamt beantragt in der Hauptsache, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge gemäß § 1666 BGB zu entziehen. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 14. Januar 2005 Rechtsanwältin ... dem Kind als Verfahrenspflegerin beigeordnet.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2007 hat Rechtsanwalt ... angezeigt, das betroffene Kind zu vertreten.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2007 hat Rechtsanwalt ... namens des Kindes Richterin am Amtsgericht Wind wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.