OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.02.2006
2 UF 386/05
Normen:
BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1684; BGB § 1685 Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Fulda, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 141/04

Rechtsstellung des biologischen Vaters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 2 UF 386/05

DRsp Nr. 2014/8867

Rechtsstellung des biologischen Vaters

Das Umgangsrecht und ggfls. Informationsrechte steht dem biologischen Vater, der nicht der rechtliche Vater ist, nur dann zu, wenn eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wie sie etwa gegeben ist, wenn er mit dem Kind über längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 20. Oktober 2005 sowie der weitergehende Antrag auf Einräumung der Befugnis, dem Kind A zu besonderen Anlässen Geschenke machen zu dürfen, werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Antragsteller hat den Antragsgegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 1; BGB § 1684; BGB § 1685 Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 2. und 3. sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern einer 1997 geborenen Tochter.