OLG Celle - Beschluss vom 12.08.2011
10 UF 270/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1696;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1876
MDR 2011, 1115
NJW 2011, 3245
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 608 F 3827/10

Rechtsstellung des nicht sorgeberechtigten nichtehelichen Kindesvaters

OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 10 UF 270/10

DRsp Nr. 2011/15333

Rechtsstellung des nicht sorgeberechtigten nichtehelichen Kindesvaters

1. Bis zu einer Regelung des Verfahrens durch den Gesetzgeber können auf Antrag des bislang nicht an der elterlichen Sorge beteiligten nichtehelichen Kindesvaters auch lediglich Teile der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam übertragen werden, wenn die Kindeseltern eine dahingehende Vereinbarung geschlossen haben. 2. Eine Vereinbarung der Eltern, die Grundlage einer derartigen gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge geworden ist, ist einer ´Aufkündigung´ oder ´Anfechtung´ nicht zugänglich. 3. Eine Änderung der auf Grundlage einer einvernehmlichen Erklärung der Eltern getroffenen gerichtlichen Entscheidung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB in Betracht. dies gilt insbesondere auch, wenn von Seiten des Kindesvaters erstmals eine über die Vereinbarung hinausgehende Beteiligung an weiteren Teilen der elterlichen Sorge in Form einer gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Beschwerde geltend gemacht wird.

1. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenkostenhilfe versagt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 10. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 €.

Normenkette: