OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2016
11 UF 101/15
Normen:
BGB § 1580 S. 1; BGB § 1580 S. 2; BGB § 1605 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 360/13
AG Hamm, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 360/13

Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 - Aktenzeichen 11 UF 101/15

DRsp Nr. 2018/16251

Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts

1. Der Unterhaltsschuldner ist dem Unterhaltsgläubiger zur Auskunft über seine Einkünfte verpflichtet, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. 2. Bezieht der Unterhaltsschuldner schwankende Einkünfte etwa aus selbständiger Tätigkeit, so ist die Auskunft regelmäßig über einen Zeitraum von drei Kalender- bzw. Wirtschaftsjahren zu erstrecken, damit der Unterhaltsberechnung ein verlässlicher Mittelwert der Einkünfte zugrunde gelegt werden kann. Daher erscheint ein Auskunftsbegehren über einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren jedenfalls dann zur Berechnung eines verlässlichen Mittelwerts notwendig, wenn der Unterhaltsschuldner Einkünfte sowohl aus selbständiger als auch aus nicht selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen bezieht. 3. Der Unterhaltsschuldner ist nicht nur in Zweifelsfällen, sondern allgemein zur Vorlage von Einkommensbelegen verpflichtet, damit der Unterhaltsberechtigte seine Auskünfte überprüfen kann.