BGH - Urteil vom 14.05.1986
IVa ZR 100/84
Normen:
BGB §§ 2216, 2124, 2125, 2126, 102, § 2112 ;
Fundstellen:
DB 1986, 1919
DRsp I(174)224a-b
FamRZ 1986, 900
MDR 1987, 33
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Rechtsstellung des Vorerben hinsichtlich der Nutzungen der Erbschaft

BGH, Urteil vom 14.05.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 100/84

DRsp Nr. 1992/3734

Rechtsstellung des Vorerben hinsichtlich der Nutzungen der Erbschaft

»Im Verhältnis zum Nacherben gebühren dem Vorerben grundsätzlich die vollen Nutzungen der Erbschaft; dabei fallen dem Vorerben nach dem Gesetz außer den Fruchtziehungskosten nur die für den Nachlaß aufgewendeten gewöhnlichen Erhaltungskosten zur Last. Diese Abgrenzung muß auch der Testamentsvollstrecker beachten.«

Normenkette:

BGB §§ 2216, 2124, 2125, 2126, 102, § 2112 ;

Tatbestand:

Die am 18. Oktober 1976 verstorbene Erblasserin hinterließ unter anderem ein privatschriftliches Testament vom 21. Dezember 1975 und ein notarielles Testament vom 30. Juli 1976. Aufgrund des privatschriftlichen Testaments wurde sie zunächst von ihrem 1977 nachgestorbenen Bruder H. als Vorerben und danach von dessen vier Töchtern, den Klägerinnen, als Nacherben beerbt. In diesem Testament heißt es weiter:

"Als Nacherben bestimme ich Kinder und Kindeskinder der Erben. Eine ausdrückliche Bedingung ist, daß der gesamte Nachlaß ungeteilt erhalten bleiben muß und jede Veräußerung ausgeschlossen ist. ... Der Erbe erhält mit jährlicher Abrechnung den Reingewinn aus den Nachlaßerträgnissen ausgezahlt ..."

In dem notariellen Testament ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung (Dauervollstreckung) an und bestimmte ferner: