OLG Hamm - Urteil vom 06.02.2013
I-14 U 7/12
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art 2 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRB 2013, 140
FamRB 2013, 5
FamRZ 2013, 637
MDR 2013, 15
MDR 2013, 467
NVwZ 2013, 8
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 260/11

Rechtsstellung eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes; Auskunftsansprüche gegen den behandelnden Arzt auf Auskunft über die genetische Abstammung

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen I-14 U 7/12

DRsp Nr. 2013/2637

Rechtsstellung eines durch heterologe Insemination gezeugten Kindes; Auskunftsansprüche gegen den behandelnden Arzt auf Auskunft über die genetische Abstammung

1. Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. In diesem Fall kann das Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.2. Eine Einigung zwischen den Eltern und dem behandelnden Arzt, die Anonymität des Samenspenders zu wahren, stellt im Verhältnis zu dem ungeborenen Kind einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar.3. Die Auskunftserteilung ist dem beklagten Arzt erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche nicht mehr beschaffen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft über die genetische Abstammung der Klägerin zu erteilen. Er hat dabei auch Einsicht in vorhandene Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die genetische Abstammung der Klägerin ergibt.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.