OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2017
II-5 WF 29/16
Normen:
BGB § 1686;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 809
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 19.11.2015

Rechtstellung des biologischen Vaters eines durch Samenspende gezeugten Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen II-5 WF 29/16

DRsp Nr. 2017/3575

Rechtstellung des biologischen Vaters eines durch Samenspende gezeugten Kindes

1. Der biologische Vater eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes hat ein berechtigtes Interesse i.S. von § 1686 S. 1 BGB an der Erteilung von Auskünften über die Entwicklung des Kindes. 2. Dieses berechtigte Interesse wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kind durch eine Samenspende gezeugt wurde und die Beteiligten sich darüber einig waren, dass es von der beteiligten Frau und ihrer Lebensgefährtin großgezogen werden sollte und der beteiligte Mann seinerzeit erklärt hat, kein Interesse an einer aktiven Vaterrolle zu haben und auch am späteren Leben des Kindes nicht teilhaben zu wollen. Hierin liegt jedenfalls kein Verzicht auf das Auskunftsrecht gem. § 1686 BGB.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach vom 19.11.2015 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über die persönlichen Verhältnisse des Kindes C. E. L., geb. am 13.03.2013, wie folgt Auskunft zu erteilen:

1. 2.