Die Berufung ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 ZPO 600 Euro. Der Beklagte müsste zur Erfüllung der durch das angegriffene Urteil auferlegten Verpflichtung einen Steuerberater einschalten, dessen Kosten höher zu veranschlagen sind als die vorgenannte Berufungssumme.
Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft über sein Einkommen. Die Begründetheit der Klage richtet sich nach italienischem Recht, das einen solchen Anspruch nicht kennt.
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