OLG Bamberg - Urteil vom 24.02.2005
2 UF 228/04
Normen:
BGB § 1580 ; EGBGB Art. 18 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1682
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 17/02

Rechtstellung des Unterhaltsberechtigten bei Scheidung nach italienischem Recht

OLG Bamberg, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 2 UF 228/04

DRsp Nr. 2006/30087

Rechtstellung des Unterhaltsberechtigten bei Scheidung nach italienischem Recht

»1. Die Frage, ob ein Unterhaltsberechtigter gegen den Unterhaltspflichtigen einen Auskunftsanspruch hat, richtet sich nach dem Unterhaltsstatut.2. Das italienische Recht kennt im Abänderungsverfahren nach Art. 9 Abs. 1 des Ehescheidungsgesetzes 898/1970 keinen Auskunftsanspruch des Unterhaltsberechtigten.3. Es liegt insoweit keine Gesetzeslücke vor, die durch die Anwendung deutschen Rechts zu schließen ist.4. Auch § 254 ZPO führt in diesem Fall zu keinem dem materiellen Recht zuzuordnenden Anspruch aus § 1580 BGB . «

Normenkette:

BGB § 1580 ; EGBGB Art. 18 ; ZPO § 254 ;

Gründe

Die Berufung ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 ZPO 600 Euro. Der Beklagte müsste zur Erfüllung der durch das angegriffene Urteil auferlegten Verpflichtung einen Steuerberater einschalten, dessen Kosten höher zu veranschlagen sind als die vorgenannte Berufungssumme.

Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auskunft über sein Einkommen. Die Begründetheit der Klage richtet sich nach italienischem Recht, das einen solchen Anspruch nicht kennt.