OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2018
11 UF 57/18
Normen:
BGB § 528 Abs. 1; BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 531
FuR 2019, 344
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 877/17

Rechtstellung eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen KindesPflicht zur Rückforderung von unter Nießbrauchsvorbehalt verschenktem Wohnungseigentum

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 11 UF 57/18

DRsp Nr. 2018/15038

Rechtstellung eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes Pflicht zur Rückforderung von unter Nießbrauchsvorbehalt verschenktem Wohnungseigentum

Ein seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtiges Kind ist nicht verpflichtet, die unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchrechts erfolgte Schenkung von selbst genutztem Wohnungseigentum an die Tochter zurück zu fordern, wenn es im Falle des Eigentums die Immobilie bereits deswegen nicht verwerten muss, weil es sie selbst bewohnt und hierauf für den weiteren eigenen Lebensunterhalt angewiesen ist. Denn ein unterhaltspflichtiges Kind, welches seine selbst bewohnte Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchrechts verschenkt, benötigt die Immobilie in gleicher Weise zu seinem Lebensunterhalt wie das unterhaltspflichtige Kind, dem die selbst bewohnte Immobilie noch zu Eigentum gehört.

Tenor

Auf die Beschwerde des antragstellenden Kreises wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Unna vom 16.02.2018 (12 F 877/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den antragstellenden Kreis einen rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.11.2017 i.H.v. 1.157,48 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen.