OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.02.2015
2 UF 356/14
Normen:
BGB § 985; BGB § 1361a;
Fundstellen:
NJW 2015, 2346
NJW-Spezial 2015, 517
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 178/14

Rechtstellung getrennt lebender Ehegatten hinsichtlich eines gemeinschaftlich angeschafften Pkw

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 2 UF 356/14

DRsp Nr. 2015/15716

Rechtstellung getrennt lebender Ehegatten hinsichtlich eines gemeinschaftlich angeschafften Pkw

1. Der Anspruch eines Ehegatten gem. § 985 BGB auf Herausgabe eines Pkw wird unter Ehegatten durch § 1361a BGB als lex speciales verdrängt, wenn ein Haushaltsgegenstand betroffen ist. 2. Ein Pkw ist bereits dann als Haushaltsgegenstand anzusehen, wenn er neben der beruflichen Nutzung zu Familienzwecken verwendet wird; handelt es sich um das einzige Fahrzeug der Familie, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um Hausrat handelt. 3. Ein Pkw ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an einen Ehegatten herauszugeben, wenn dieser zur Führung eines abgesonderten Haushalts und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einen Pkw angewiesen ist und dem anderen Ehegatten von seinem Arbeitgeber ein Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen wurde.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Hersfeld vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € (10.500 € + 2.000 €) festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 985; BGB § 1361a;

Gründe:

I.