OLG Brandenburg - Urteil vom 10.07.2023
2 U 17/22
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 1906 Abs. 4; BGB § 1906 Abs. 1; BbgPsychKG § 21 Abs. 1; BbgPsychKG § 21 Abs. 2; BbgPsychKG § 21 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 31/21

Rechtswidrige Fixierung während gerichtlich angeordneter UnterbringungFixierung während der Unterbringung in einer psychiatrischer KlinikUnterbringung in einer Klinik während gerichtlich angeordneter BetreuungSchadensersatzansprüche aufgrund angeblich unzulässiger FixierungEintreten der Verjährung bei SchadensersatzansprüchenErforderliche Kenntnis für Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 2 U 17/22

DRsp Nr. 2023/9754

Rechtswidrige Fixierung während gerichtlich angeordneter Unterbringung Fixierung während der Unterbringung in einer psychiatrischer Klinik Unterbringung in einer Klinik während gerichtlich angeordneter Betreuung Schadensersatzansprüche aufgrund angeblich unzulässiger Fixierung Eintreten der Verjährung bei Schadensersatzansprüchen Erforderliche Kenntnis für Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Soweit jemand wegen einer schweren psychischen Erkrankung in einer stationären Einrichtung untergebracht gewesen ist und unter Betreuung stand, ist fraglich, wann er von etwaigen Verletzungen seiner Rechte während des Aufenthalts gesichert erfahren hat und wann die Verjährung diesbezüglich beginnt. Fixierungen, die aufgrund der Dokumentation aus konkretem Anlass begründet erfolgt sind, begründen von Anfang an keinen Schadensersatzanspruch.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Einzelrichter - vom 29. April 2022, Az. 4 O 31/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1; BGB § 1906 Abs. 4; BGB § 1906 Abs. 1; BbgPsychKG § 21 Abs. 1;