OLG Köln - Beschluß vom 29.07.1997
25 WF 115/97
Normen:
BGB § 1361 § 1601 ; BSHG § 91 Abs. 4 ; UVG § 7 ; ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 175

Rechtswirkungen des Anspruchsübergangs nach § 92 BSHG auf Sozialhilfeträger bei tatsächlicher bzw. treuhänderischer Rückübertragung

OLG Köln, Beschluß vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 25 WF 115/97

DRsp Nr. 1998/16736

Rechtswirkungen des Anspruchsübergangs nach § 92 BSHG auf Sozialhilfeträger bei tatsächlicher bzw. treuhänderischer Rückübertragung

1. Werden Unterhaltsansprüche, die nach Legalzession gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, lediglich "treuhänderisch" an den Unterhaltsberechtigten zurückübertragen, so steht dies der Annahme einer für § 91 Abs. 4 BSHG erforderlichen Vollzession nicht entgegen. Denn die Einschränkung der treuhänderischen Rückübertragung betrifft nur die innerschuldrechtliche Bindung des die Sozialhilfe beziehenden Unterhaltsgläubigers zum Sozialhilfeträger.2. Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, daß in Fällen fiktiver Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kein Übergang der bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt stattfindet. Dies wird aus den Einschränkungen der cessio legis in § 91 Abs. 2 BSHG hergeleitet.