Rechtswirkungen des Anspruchsübergangs nach § 92 BSHG auf Sozialhilfeträger bei tatsächlicher bzw. treuhänderischer Rückübertragung
OLG Köln, Beschluß vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 25 WF 115/97
DRsp Nr. 1998/16736
Rechtswirkungen des Anspruchsübergangs nach § 92BSHG auf Sozialhilfeträger bei tatsächlicher bzw. treuhänderischer Rückübertragung
1. Werden Unterhaltsansprüche, die nach Legalzession gemäß § 91BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind, lediglich "treuhänderisch" an den Unterhaltsberechtigten zurückübertragen, so steht dies der Annahme einer für § 91 Abs. 4BSHG erforderlichen Vollzession nicht entgegen. Denn die Einschränkung der treuhänderischen Rückübertragung betrifft nur die innerschuldrechtliche Bindung des die Sozialhilfe beziehenden Unterhaltsgläubigers zum Sozialhilfeträger.2. Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, daß in Fällen fiktiver Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kein Übergang der bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprüche auf das Sozialamt stattfindet. Dies wird aus den Einschränkungen der cessio legis in § 91 Abs. 2BSHG hergeleitet.
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