OLG Thüringen - Beschluss vom 01.08.2011
1 WF 157/11
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; FamFG § 239; FamFG § 52; FamFG § 54 Abs. 1; FamFG § 54 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 62/11

Rechtswirkungen eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 1 WF 157/11

DRsp Nr. 2011/15340

Rechtswirkungen eines im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs

Wahlrecht zwischen einem Vorgehen nach § 54 Abs. 1 und 2 FamFG oder einem Antrag auf negative Feststellung zur Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs 1. Ein Vergleich, der im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossen wurde, stellt nur dann einen Titel i S des § 239 FamFG dar, wenn die Beteiligten dem Vergleich eine weitergehende Wirkung beigemessen haben. 2. Für den Abänderungsantragsteller besteht für den Fall, dass dem Vergleich keine weitergehende Wirkung beigemessen wurde, ein Wahlrecht zwischen einem Vorgehen nach § 54 Abs. 1 oder 2 FamFG oder einem Antrag auf negative Feststellung.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 23.02.2011, Az. 2 F 62/11, wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht - Familiengericht - Bad Salzungen zurückgegeben.

2. Das Gericht erster Instanz wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu versagen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; FamFG § 239; FamFG § 52; FamFG § 54 Abs. 1; FamFG § 54 Abs. 2;

Gründe: