OLG Hamm - Beschluss vom 02.10.2012
3 WF 215/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FamFG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Herne, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 134/12

Rechtswirkungen eines Vergleichs zum Trennungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen 3 WF 215/12

DRsp Nr. 2013/14404

Rechtswirkungen eines Vergleichs zum Trennungsunterhalt

Besteht ein Vergleich hinsichtlich seiner vorläufigen Regelung zum Trennungsunterhalt auch über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung hinaus fort, so regelt er nunmehr nicht länger den Trennungsunterhalt, sondern den nachehelichen Unterhalt zwischen den Beteiligten. Die Wesensverschiedenheit zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt tritt insoweit zurück, um einen vorübergehenden regelungslosen Zustand zu vermeiden. Allein der Umstand, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt durch die Rechtskraft der Ehescheidung in materieller Hinsichtlich erloschen ist, rechtfertigt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung im Rahmen eines Vollstreckungsabwehrverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 767 ZPO nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 31.08.2012 wird der der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne vom 28.08.2012 abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus I ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FamFG § 54 Abs. 1;

Gründe

A. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 31.08.2012 ist als sofortige Beschwerde nach §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 2 ZPO statthaft.

Es ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 113 I S. 2 FamFG, 127 II S. 3 ZPO eingelegt worden.