OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2011
13 UF 94/10
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 187/10

Rechtzeitigkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 13 UF 94/10

DRsp Nr. 2011/21394

Rechtzeitigkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

In den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG findet die Sperrfrist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG keine Anwendung. Ein entsprechender Antrag kann vielmehr unabhängig von der Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG noch in der mündlichen Verhandlung zur Scheidung gestellt werden, da es sich nicht um einen den Entscheidungsverbund erst herstellenden Verfahrensantrag, sondern um einen Sachantrag innerhalb des bereits bestehenden Verbundes handelt. Bei einer kurzen Ehe kann der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. § 3 III VersAusglG noch in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der Verbund insoweit bereits besteht, ist § 137 II 1 FamFG nicht anwendbar.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 9. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Nauen, Az.: 23 F 187/10, zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich in Ziffer II. aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1;

Gründe: