OLG Naumburg - Urteil vom 27.08.2012
12 U 32/12
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2013, 55
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 26.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 639/08

Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes

OLG Naumburg, Urteil vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 12 U 32/12

DRsp Nr. 2012/20207

Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes

Für den rechtzeitigen Eingang eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes (hier: der Berufungsbegründung) kommt es allein darauf an, ob die Empfangseinrichtung des Gerichts die gesendeten Signale bis zum Ablauf der Frist vollständig gespeichert hat, mithin der Übertragungsvorgang mit der Speicherung komplett abgeschlossen war. Um dies zu ermitteln, ist dem aus dem Journal des Empfangsgerätes ersichtlichen Übertragungsbeginn die dort ebenfall verzeichnete Übertragungsdauer hinzuzurechnen. Wurde die abrufbare Datei im internen Datenspeicher des Empfangsgerätes trotz fristgerechten Übertragungsbeginns erst nach Fristablauf angelegt, kann sich der Absender nicht darauf berufen, jede Seite des Schriftsatzes gesondert unterschrieben zu haben.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Januar 2012 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3;

Gründe: