Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Januar 2012 verkündete Einzelrichterurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130.000,- Euro festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|