BGH - Beschluss vom 05.06.2013
XII ZB 427/11
Normen:
FamFG § 137 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 217;
Fundstellen:
FamFR 2013, 352
FamRB 2013, 320
FamRZ 2013, 1300
FuR 2013, 538
MDR 2013, 925
NJW 2013, 2199
NJW 2013, 6
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 916/10
OLG Jena, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 157/11

Rechtzeitigkeit eines in der güterrechtlichen Folgesache eingereichten Stufenantrags

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen XII ZB 427/11

DRsp Nr. 2013/16475

Rechtzeitigkeit eines in der güterrechtlichen Folgesache eingereichten Stufenantrags

a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863).b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Juli 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Erfurt vom 18. Februar 2011 zu Nr. I und II des Entscheidungsausspruchs aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 217;

Gründe

A.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) hat die Scheidung ihrer 2005 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) beantragt.