Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt an den Kläger zu 2) verurteilt, nämlich zum einen für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.08.2002 in Höhe von 2.408,88 EUR nebst Zinsen sowie für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 29.02.2004 in Höhe von 120 EUR. Letzteres ist aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten erfolgt und nicht Gegenstand der Berufung. Die ursprünglich auch für die Klägerin zu 1) erhobene Stufenklage auf Unterhalt (gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB) ist nach Auskunftserteilung ohne Bezifferung der Leistungsstufe zurückgenommen worden.
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