KG - Beschluss vom 28.11.2006
18 WF 211/06
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 94 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 315
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 149 F 17488/04

Regelstreitwert des § 30 Abs. 2 KostO in isolierten sorgerechtlichen Verfahren

KG, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 18 WF 211/06

DRsp Nr. 2007/22163

Regelstreitwert des § 30 Abs. 2 KostO in isolierten sorgerechtlichen Verfahren

»In isolierten sorgerechtlichen Verfahren ist im Regelfall von einem Streitwert von 3000,- EUR nach § 30 Abs. 2 KostO. Eine Abweichung von diesem Regelwert ist nur vorzunehmen, wenn der konkrete Fall von einem Durchschnittsfall abweicht. Dabei sind die Bedeutung der Sache, das Interesse und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten als Kriterien einzubeziehen.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 94 Abs. 1, 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die von Rechtsanwältin Nnnn im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

In isolierten sorgerechtlichen Verfahren bestimmt sich die Höhe des Gegenstandswerts nach den §§ 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO. Danach ist im Regelfall von einem Wert von 3.000,00 EUR auszugehen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO). Eine Abweichung von diesem Regelwert ist dann vorzunehmen, wenn der Fall von einem Durchschnittsfall nach oben oder nach unten abweicht. Zu berücksichtigen sind hierbei die Bedeutung der Sache, das Interesse sowie die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten (Hartmann, KostG, 35. Aufl., § 30 RdNr. 62).