OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.07.2023
16 UF 27/23
Normen:
SGB VIII § 33; FamFG § 58; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 1134/22

Regelung des elterlichen Sorgerechts bei unverheirateten ElternElterliches Sorgerecht der Mutter bei AlkoholerkrankungKindeswohlgefährdung bei Suchterkrankung der ElternRegelung des elterlichen Sorgerechts bei Suchterkrankung beider Eltern

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 16 UF 27/23

DRsp Nr. 2023/10763

Regelung des elterlichen Sorgerechts bei unverheirateten Eltern Elterliches Sorgerecht der Mutter bei Alkoholerkrankung Kindeswohlgefährdung bei Suchterkrankung der Eltern Regelung des elterlichen Sorgerechts bei Suchterkrankung beider Eltern

Zur Übertragung des Sorgerechts auf eine alkoholkranke Mutter, die der Fremdunterbringung des Kindes zustimmt.

Soweit die beide suchtkranken Eltern einer Fremdunterbringung des Kindes zustimmen, ist erkennbar, dass sie grundsätzlich problembewusst sind und sich um das Wohl des Kindes sorgen. Eine Entziehung des Sorgerechtes ist daher in solchen Fällen nicht geboten. Im Einzelfall kann, soweit die Mutter sich problembewusst zeigt und Anstrengungen unternimmt, die zu einer Besserung führen, auch einer alkoholkranken Mutter das alleinige Sorgerecht übertragen werden, soweit das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für das Kindeswohl noch nachteiliger wäre.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 18.01.2023, Aktenzeichen 8 F 1134/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 33; FamFG § 58; BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; GG Art. 6 Abs. 3; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.