BayObLG - Beschluß vom 11.03.1997
1Z BR 212/96
Normen:
BGB § 1711, § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1108
Vorinstanzen:
LG Landshut,
AG Freising,

Regelung des Vormundschaftsgerichts zum Umgang des nichtehelichen Kindes mit dem Vater

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 212/96

DRsp Nr. 1997/3558

Regelung des Vormundschaftsgerichts zum Umgang des nichtehelichen Kindes mit dem Vater

»Stellt das Vormundschaftsgericht lediglich fest, daß der Umgang des nichtehelichen Kindes mit seinem Vater dem Kindeswohl dient und wird eine Umgangsvereinbarung von der Mutter nicht eingehalten, so rechtfertigt dies nicht, der Mutter das Recht zur Regelung des Umgangs und das damit verbundene Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. In derartigen Fällen hat das Vormundschaftsgericht eine Regelung nach § 1711 Abs. 2 BGB zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 1711, § 1666 ;

Gründe: