OLG Köln - Beschluss vom 26.09.2006
4 UF 138/06
Normen:
ZPO § 620 Nr.1 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 316
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 207/06

Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 4 UF 138/06

DRsp Nr. 2007/93

Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht

»1. Können sich die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern nach anfänglicher Übereinstimmung über den Aufenthalt ihres gemeinsamen Kindes bei einem der Kindeseltern nunmehr nicht mehr darauf verständigen, bei welchem der beiden Elternteile das Kind verbleiben soll, besteht ein Regelungsbedürfnis für den Erlass einer einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Das Familiengericht hat in diesem Falle im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 620 Nr. 1 ZPO darüber zu entscheiden, wo sich das Kind vorläufig aufhalten soll. 2. Bei seiner Entscheidung ist das Familiengericht nicht an die ursprüngliche von den Kindeseltern übereinstimmend gewollte Aufenthaltsregelung gebunden. Diese in Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ursprünglich gemeinsam getroffene einvernehmliche Regelung hat in diesem Falle keine Bestand mehr. Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB hat die zu treffende Entscheidung sich allein am Kindeswohl zu orientieren.